geplante neue Satzung des SV Halchter

 

 

 

 

Der Vorstand hat eine überarbeitete Fassung der Satzung erarbeitet, wobei fast alle Änderungen sich auf stark veraltete Paragrafen beziehen. Die geplanten Änderungen sind nachfolgend markiert, wobei redaktionelle Änderungen nicht hervorgehoben sind (Rechtsschreibkorrekturen u. ä.). Die bisherige Satzung finden Sie hier.

Satzung des Sportvereins Halchter von 1926 e.V.
in der Fassung vom 05.02.2010

§ 1

1. Der im Jahre 1926 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein Halchter von 1926 e.V."
2. Die Vereinsfarben sind Blau - Rot.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Halchter; er ist unter der Nummer: 150132 in das Register des Amtsgerichts Wolfenbüttel eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. - 31.12.

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports sowie allgemeiner sportlicher Freizeitgestaltung. Der Verein fördert Leistungs- und Breitensport, Freizeitpflege und internationale Begegnungen.
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen aktiven und passiven Mitgliedern das gesamte Vermögen, insbesondere die von ihm benutzten Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
3. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 3

Zur Erreichung der in § 2 festgesetzten Ziele sind ausdrücklich bestimmt:

1. Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 festgelegten Ziele. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei Ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Die Ämter in den Organen des Vereins sind Ehrenämter.
3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

§ 4

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben Überschüsse, so werden sie zur Verbesserung der vereinseigenen Geräte und dem Erhalt der Einrichtungen sowie Sportausrüstungen verwendet.

§ 5

Der Verein ist Mitglied im "Sportbund Niedersachsen e.V." und erkennt dessen Satzung und die Satzungen seiner Fachverbände als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit diesen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 6

1. Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
2. Ordentliches Mitglied sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Als jugendliche Mitglieder zählen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
4. Mitglieder, die sich um die Sache des Sportes oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name, Vorname, Beruf, Alter und Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Nichtaufnahme in den Verein anzugeben. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgans herbeigeführt werden.

§ 7

1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8

1. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten.
3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung oder -erlass gewähren.

§ 9

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
2. Die Austrittserklärung ist (unter Rückgabe des Mitgliedsausweises) schriftlich an den Vorstand zu richten. Beiträge sind bis zum Abschluss des Geschäftsjahres weiterzuentrichten.
3. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Ein Mitglied kann nur nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsorgane,
b) wegen Nichterfüllung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die
Mitgliedschaft begründeten Anrechte an den Verein.

§ 10

1. Jugendliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen und insbesondere bei den Wahlen zu den Organen des Vereins kein Stimmrecht.
2. Bei der Wahl der jeweiligen Jugendabteilungsleiter in der Abteilung haben die jugendlichen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
3. Als Jugendwart im Sinne des § 12 Abs. 2. d agiert der Jugendabteilungsleiter der größten Jugendabteilung.

§ 11

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§12

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen, der Mitglied des Vereins sein muss.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer,
d) dem Jugendwart,
e) den Spartenleitern Abteilungsleitern,
f) dem Pressewart,
g) den zwei Beisitzern, welche als Ältestenrat fungieren.


3. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind

" der erste Vorsitzende,
" der zweite Vorsitzende,
" der Schatzmeister,
" der Schriftführer

4. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Beschlussfassung über die Vereinsgeschäfte. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte. Jeweils zwei von ihnen handeln gemeinsam.

§ 13

1. Jeweils im 1. Quartal des Jahres findet eine Mitgliederversammlung, die sogenannte "Jahreshauptversammlung", statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher durch Aushang in den Vereinskästen, durch Bekanntgabe in der an die örtliche Presse und auf der Internetseite des Vereins erfolgen, und zwar unter BekanntAngabe der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung. Dieser Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über folgende Punkte:

a) Genehmigung der Jahresabschlussrechnung,
b) Satzungsänderung mit Ausnahme des § 3,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Anträge, die vom Vorstand oder stimmberechtigten Mitgliedern zur Beschlussfassung gestellt werden,
e) Auflösung des Vereins und
f) jeder 2. Jahreshauptversammlung obliegt die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Bestätigung der in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.
g) Beim geschäftsführenden Vorstand nach § 12 Abs.3 werden abwechselnd in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und im Folgejahr der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt. (Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden die Nachfolger nur für die Restamtszeit gewählt.)


2. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einladungsmodalitäten entsprechen § 13.1.
3. Anträge stimmberechtigter Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Stattfinden der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
4. Jedes in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder, wenn erforderlich, einem anderen Vorstandsmitglied.
7. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

1. Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Ausschüsse unterstehen dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 15

Der Ältestenrat besteht aus 2 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 3 Jahre angehört und das 40. Lebensjahr überschritten haben müssen. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als Beschwerdeinstanz gemäß § 9 Abs. 3.

§ 16

Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden drei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassenführung des Vereins. Sie haben die Pflicht, die Kasse mit all ihren Unterlagen in jährlichen Abständen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung von dem Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.


§ 17

1. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der erweiterte Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu ergreifen:

a) Verweis,
b) Geldbuße bis zu DM 20 € 50 (§ 9 Abs. 3 c),
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr,
d) ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen,
e) Ausschluss aus dem Verein (§ 9 Abs. 3).

2. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 18

Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Platzbesuchern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 19

Den Mitgliedern, die dem Verein 10, 15, oder 25 Jahre angehören, werden Ehrenzeichen verliehen:

" Ehrenzeichen nach 10-jähriger Zugehörigkeit: Bronze,
" Ehrenzeichen nach 15-jähriger Zugehörigkeit: Silber,
" Ehrenzeichen nach 25-jähriger Zugehörigkeit: Gold.

Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre oder länger angehören, werden auf Beschluss des erweiterten Vorstandes besonders geehrt.

§ 20

1. Die Jahreshauptversammlung oder eine ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Mitgliederzahl unter 12 abgesunken oder der Verein außerstande ist, seinen Zweck zu erfüllen.
2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
3. Die Jahreshauptversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, bestellt zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln werden. Die gesetzlichen Vorschriften des BGB sind maßgebend.
4. Das nach Abschluss der Liquidation oder das bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Wolfenbüttel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Kindergartens in Halchter zu verwenden hat.


Halchter, den 05.02.2010