Satzung
des Halchter Sportvereins von 1926 e.V.
in der Fassung vom 02.02.1996
§
1
1.
Der im Jahre 1926 gegründete Verein führt den Namen
"Halchter Sportverein von 1926 e.V."
2. Die Vereinsfarben sind blau - rot.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Halchter; er ist unter der Nummer:
in das Register des Amtsgerichts Wolfenbüttel eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. - 31.12.
§
2
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Er bezweckt die planmäßige Pflege und Förderung
des Sports sowie allgemeiner sportlicher Freizeitgestaltung. Der
Verein fördert Leistungs- und Breitensport, Freizeitpflege
und internationale Begegnungen.
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen aktiven und passiven
Mitgliedern das gesamte Vermögen, insbesondere die von ihm
benutzten Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle
laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung
der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig
sind.
3. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen
Tendenzen.
§
3
Zur
Erreichung der in § 2 festgesetzten Ziele sind ausdrücklich
bestimmt:
1.
Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 festgelegten Ziele.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil
am Vereinsvermögen und haben weder bei Ihrem Austritt aus
dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Die Ämter in den Organen des Vereins sind Ehrenämter.
3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine
Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind.
§
4
Verbleiben
nach Deckung der laufenden Ausgaben Überschüsse, so
werden sie zur Verbesserung der vereinseigenen Geräte und
Einrichtungen sowie Sportausrüstungen verwendet.
§
5
Der
Verein ist Mitglied im "Sportbund Niedersachsen e.V."
und erkennt dessen Satzung und die Satzungen seiner Fachverbände
als verbindlich an. Er regelt im Einklang mit diesen Satzungen
seine Angelegenheiten selbständig.
§ 6
1.
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
2. Ordentliches Mitglied sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Als jugendliche Mitglieder zählen Mitglieder bis zum 18.
Lebensjahr.
4. Mitglieder, die sich um die Sache des Sportes oder des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung der einfachen
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
5. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter
Angabe von Name, Vorname, Beruf, Alter und Anschrift schriftlich
einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer
Nichtaufnahme in den Verein anzugeben. Gegen die ablehnende Entscheidung
des Vorstandes kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
als oberstes Vereinsorgans herbeigeführt werden.
§
7
1.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung.
2. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus
der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere
auch das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,
soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§
8
1.
Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im voraus zu
entrichten.
3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsermäßigung
oder -erlaß gewähren.
§
9
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß aus
dem Verein oder Tod.
2. Die Austrittserklärung ist ( unter Rückgabe des Mitgliederausweises
) schriftlich an den Vorstand zu richten. Beiträge sind bis
zum Abschluß des Geschäftsjahres weiterzuentrichten.
3. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf
des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
4. Ein Mitglied kann nur nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsorgane,
b) wegen Nichterfüllung von sechs Monatsbeiträgen trotz
Aufforderung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins und unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
5.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche
durch die
Mitgliedschaft begründeten Anrechte an den Verein.
§
10
1.
Jugendliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen und
insbesondere bei den Wahlen zu den Organen des Vereins kein Stimmrecht.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben die jugendlichen Mitglieder
ein Vorschlagsrecht.
§
11
Organe
des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§12
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den
Zeitraum von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann
bestellen, der Mitglied des Vereins sein muß.
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a)
dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer,
d) dem Jugendwart,
e) den Spartenleitern,
f) dem Pressewart,
g) den zwei Beisitzern, welche als Ältestenrat fungieren.
3. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind
·
der erste Vorsitzende,
· der zweite Vorsitzende,
· der Schatzmeister,
· der Schriftführer
4. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die
Beschlußfassung über die Vereinsgeschäfte, Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und
der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und führen die laufenden Geschäfte. Jeweils zwei von
Ihnen handeln gemeinsam.
§
13
1.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung
muß erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung
muß mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden durch Aushang
in den Vereinskästen und durch Bekanntgabe in der örtlichen
Presse erfolgen.
2.
Jeweils im 1. Quartal des Jahres. findet eine Mitgliederversammlung,
die sogenannte "Jahreshauptversammlung" statt. Die Einberufung
muß mindestens 14 Tage vorher durch Aushang in den Vereinskästen
und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse erfolgen, und
zwar unter Bekanntgabe der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung.
Dieser Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung
über folgende Punkte:
a) Genehmigung der Jahresabschlußrechnung,
b) Satzungsänderung mit Ausnahme des § 3,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Anträge, die vom Vorstand oder stimmberechtigten Mitgliedern
zur Beschlußfassung gestellt werden,
e) Auflösung des Vereins und
f) jeder 2. Jahreshauptversammlung obliegt die Wahl der Mitglieder
des erweiterten Vorstandes nach § 11 Abs.3.
3. Anträge stimmberechtigter Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung
beraten werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem
Stattfinden der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht
werden.
4. Jedes in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglied
hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
6. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter.
7. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefaßten
Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem 1.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
1.
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben
erfordert, können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder
dieser Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
2. Die Ausschüsse unterstehen dem geschäftsführenden
Vorstand.
§
15
Der
Ältestenrat besteht aus 2 Mitgliedern, die dem Verein mindestens
3 Jahre angehört und das 40. Lebensjahr überschritten
haben müssen. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als
Beschwerdeinstanz gem. § 9 Abs.4.
§
16
Die
von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden drei
Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle
der Kassenführung des Vereins. Sie haben die Pflicht, die
Kasse mit all ihren Unterlagen in jährlichen Abständen
zu prüfen und der Jahreshauptversammlung von dem Ergebnis
ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen
das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§
17
1.
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der
erweiterte Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen
die Mitglieder zu ergreifen:
a) Verweis,
b) Geldbuße bis zu DM 20,00 (§ 9 Abs.4 c),
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr,
d) ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens
und der Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden
Sportanlagen,
e) Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§
18
Der
Verein haftet seinen Mitgliedern und Platzbesuchern gegenüber
nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren
und Sachverluste.
§
19
Den
Mitgliedern, die dem Verein 10, 15, oder 25 Jahre angehören,
werden Ehrenzeichen verliehen:
·
Ehrenzeichen nach 10 jähriger Zugehörigkeit: Bronze,
· Ehrenzeichen nach 15 jähriger Zugehörigkeit:
Silber,
· Ehrenzeichen nach 25 jähriger Zugehörigkeit:
Gold.
Mitglieder,
die dem Verein 40 Jahre oder länger angehören, werden
auf Beschluß des erweiterten Vorstandes besonders geehrt.
§
20
1.
Die Jahreshauptversammlung oder eine ordnungsgemäß
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann
die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Mitgliederzahl
unter 12 abgesunken oder der Verein außerstande ist, seinen
Zweck zu erfüllen.
2. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der
erschienen Mitglieder.
3. Die Jahreshauptversammlung, welche die Auflösung des Vereins
beschließt, bestellt zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
des Vereins abwickeln werden. Die gesetzlichen Vorschriften des
BGB sind maßgebend.
4. Das nach Abschluß der Liquidation oder das bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen
fällt an die Stadt Wolfenbüttel , die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Kindergartens
in Halchter zu verwenden hat.
Halchter, den 02.02.1996